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Die Schwarze Magie

von Patrick Kaltwasser

Schwarze Magie oder auch Schadenzauber (latein. maleficium, übles Werk) dient der Abwehr von äußeren Einflüssen, die der schwarzen Hexen oder dem Hexenmeister Schaden zufügen könnten.

Eine praktizierende Person ist nicht gleich mit dem Teufel im Bunde oder von Natur aus böse. Hinter der Zuwendung zur dunklen Seite stehen oft Motive wie Macht, Gier, Rache, Verzweiflung oder Energie.

Hexende wollen es eventuell einem Täter heimzahlen. Wer wollte nicht schon einmal den toxischen Ex-Freund, den boshaften Chef oder einen übergriffigen Nachbarn verfluchen und ihn ins Unglück stürzen.

Das uralte, verbotene sowie geheime Wissen der schwarzen Magie ist in einem Grimoire niedergeschrieben. Die Blütezeit dieser magischen Schriften lag zwischen dem Spätmittelalter und dem 18. Jahrhundert.

Was findest du in einem Grimoire?

Knochenorakel

Pfad zur linken Hand

Astrologische Regeln

Listen von Engeln und Dämonen

Zaubersprüche

Anleitungen zum Herbeirufen von magischen Wesen

Herstellung von Talismanen

Brauen von Zaubertränken

Schutzzauber

Flüche

Verwünschungen

Liebeszauber

Todeszauber

Rachezauber

Totbeten

Beschwörungen (Dämonen)

Herbeirufung/Anrufung (Luzifer, böse Geister etc.),

Nekromantie

Teufelspakt

Höllenzwang.

Magische Schatzsuche

Sexualmagie

Wahrsagung

Voodoo-Magie

Pendeln

Dämonologie

Potenzzauber

Gegenzauber

(und andere)

Zur Zeit des europäischen Mittelalters war das Maleficium die einzige Magie, die unter Strafe stand. Es wurde anderen Formen von Verbrechen gleichgestellt. Für einen Mord mit Hilfe von magischen Mitteln sah das Gesetz dieselbe Geldstrafe als Wiedergutmachung an wie bei einem Mord durch das Schwert oder mit Gift.

Der Vorwurf des Schadenzaubers diente zur Deutung von Unglücksfällen wie Krankheit oder Tod. Beispiele: Unwetter, Milchzauber bei dem die Kuh keine Milch mehr geben will, Krankheiten bei Vieh und Mensch z. B. Hexenschuss oder Impotenz.

Heute gilt ein Schadenzauber in Deutschland als „untauglicher Versuch“ im Sinne des § 22 StGB. Als „abergläubischer Versuch“ ist der Versuch, Menschen, Tiere oder Gegenstände zu „verhexen“, straflos.

Als „abergläubisch“ gilt z. B. Teufelsanbetung, Verhexen, Totbeten etc. und somit jedes Verhalten, bei dem ein Täter auf die Wirksamkeit nicht existierender oder nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht nachweisbarer magischer Kräfte vertraut.

Daher wird der abergläubische Versuch nicht bestraft, weil es, „selbst wenn der vom Täter gewünschte Erfolg tatsächlich einträte, nach derzeitigen Erkenntnissen an der Kausalität fehlen“ würde.

Fortsetzung folgt …